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Allgemeine Geschäftsbedingungen- Teil 2

 

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

 

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.

 

13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 6 v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlungen verlangen. Bei Betreibungen, lnsolvenzen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

 

14. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Lieferung bestellter Druckunterlagen hat der Auftraggeber zu bezahlen. Stornierungen sind nur schriftlich möglich. Bei Abbestellung einer gesetzten Anzeige werden die Satzkosten berechnet.

 

15. Für Sonderbeilagen, Kollektive, PR-Veröffentlichungen, Anzeigenseiten und Anzeigensonderformen können vom Verlag besondere Preise festgesetzt werden. Diese Preise bedürfen keiner separaten Preisliste.

 

16. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenausschnitt oder vollständige Belegnummern.

 

17. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 v. H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verleger dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

 

18. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet 3 Monate nach Ablauf des Auftrages. Der Ausschluss von Mitbewerbern ist nicht möglich.

 

19. Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft.

 

20. Im Falle höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet.

 

21. Für Beilagenaufträge gilt als vereinbart, dass bei Beilagenaufträgen eine etwaige Haftung des Verlages, aus welchen Rechtsgründen sie auch immer gegeben sein mag, der Höhe nach auf den nach der jeweils gültigen Preisliste festliegenden Nettopreis des Auftrages beschränkt ist.

 

22. Mit der Erteilung eines Anzeigen- oder Beilagenauftrages anerkennt der Auftraggeber die Preisliste und die Geschäftsbedingungen des Verlages.

 

23. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages; auch für die Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

 

Spezielle Geschäftsbedingungen für Beilagenaufträge:

 

1. Beilagen dürfen nur für eine Firma werben und keine Fremdanzeigen enthalten. Fremdbeilagen, die im Druck und im Format zeitungsgleich oder zeitungsähnlich sind, können nur angenommen werden, wenn diese noch einmal zusätzlich gefalzt angeliefert werden.

 

2. Die Hereinnahme des Auftrages erfolgt vorbehaltlich der Einsichtnahme des Ausfallmusters, das uns mindestens 8 Tage vor Beilegung vorliegen muss.

 

3. Liegen für eine Ausgabe mehrere Beilagenaufträge vor, kann es aus technischen Gründen erforderlich werden, dass verschiedene Prospekte ineinander gelegt der Zeitung beigefügt werden. Eine Alleinbelegung kann nicht zugesichert werden. Der Ausschluss von Konkurrenz-Beilagen bzw. von Beilagen konkurrierenden Inhalts ist nicht möglich.

 

4. Die Veröffentlichung eines Beilagenhinweises erfolgt auf Wunsch kostenlos. Eine gewünschte besondere Formulierung ist als bezahlte Anzeige aufzugeben.

 

5. Beilagenaufträge werden mit der üblichen Sorgfalt erledigt. Der Verlag leistet jedoch keine Termingewähr für Beilagen an bestimmten Tagen und haftet nicht bei Verlusten einzelner Prospekte auf dem Vertriebsweg oder bei höherer Gewalt.

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